WEG-Recht: Lärm der Nachbarn in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Und wieder sind es die lieben Nachbarn, die Anlass für eine Entscheidung des BGH auf dem Gebiet des Miet- und WEG-Rechts im vergangenen Jahr waren. Dieses Mal drehte sich alles um den Bodenbelag, genauer um den Wechsel von Teppichboden zu Parkett und die damit verbundene Lärmbelastung für den Nachbar.
Ein neuer Wohnungseigentümer hat den alten Teppichboden gegen neuen Parkettboden getauscht und in der Folge wurde es für die Nachbarn durch den erhöhten Trittlärm zur Belastung. Das wollten sich diese nicht gefallen lassen. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Die Nachbarn – ebenfalls Wohnungseigentümer – wandten ein, der Trittschall habe sich erhöht und das sei nicht hinzunehmen.
Nach Ansicht des BGH sind jedoch grundsätzlich die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese waren im vorliegenden Fall zwar älter, aber gewahrt.
Ein höheres Schallschutzniveau könnte sich allerdings aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Im vorliegenden Fall enthielt die Gemeinschaftsordnung aber keine solchen Vorgaben. Unbeachtlich war nach Ansicht des BGH, dass die im Zuge der Errichtung des Hauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Wohnungen mit Teppichböden vorsahen.
Vor dem Hintergrund, dass
(1) die Auswahl des Bodenbelages in der Wohnungseigentümergemeinschaft das Sondereigentum betrifft und somit im Belieben des Sondereigentümers steht,
(2) der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden muss,
(3) der ursprüngliche Bodenbelag kein geeignetes Kriterium für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau darstellt und zudem
(4) geschmackliche Vorlieben für Bodenbeläge im Laufe der Zeit variieren,
ist diese Entscheidung des BGH in sich stimmig und zu begrüßen.
BGH, V ZR 73/14