Neues aus dem Mietrecht

Keine Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung?
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Das Abziehen alter Tapeten ist eine mühsame Arbeit.
Mieter erhalten eine Wohnung häufig unrenoviert und müssen sie erst einmal für viel Geld auf Vordermann bringen. Umso ärgerlicher ist es, wenn sie ausziehen wollen und von ihrem Noch-Vermieter verpflichtet werden, erneut Schönheitsreparaturen durchzuführen. Das ist in der Regel allerdings nicht zulässig – Mieter werden dabei übermäßig belastet. Doch gilt das auch, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Wohnung beim Einzug renovierungsbedürftig war?
Vermieter verlangen Schadenersatz
Nach Beendigung eines über 58 Jahre andauernden Mietverhältnisses verlangten die Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Dabei verwiesen sie auf diverse Vertragsklauseln, wonach unter anderem die Schönheitsreparaturen von den Mietern zu leisten waren. Ferner stand im Vertrag, dass die Vermieter vor Übergabe keine Arbeiten an der Wohnung vorzunehmen hatten.
Die Kinder der Mieter waren dagegen der Ansicht, dass eine Endrenovierungspflicht nicht besteht. Ihre Eltern hätten die unrenoviert übergebene Wohnung auf eigene Kosten aufbessern müssen. Es wäre unbillig, wenn Mieter sowohl beim Einzug als auch beim Auszug Schönheitsreparaturen durchführen müssten. Die Vermieter bestritten, die Räumlichkeiten unrenoviert übergeben zu haben und ließen die Wohnung zunächst auf eigene Rechnung aufmöbeln. Später zogen sie vor Gericht und verlangten unter anderem Ersatz der Renovierungskosten.
Mieter waren renovierungspflichtig
Das Landgericht (LG) Berlin gab den Vermietern recht und bejahte eine Pflicht der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Da sie diese jedoch nicht vorgenommen hatten, mussten sie nach § 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadenersatz leisten.
Grundsätzlich muss zwar der Vermieter die Schönheitsrenovierung vornehmen. Allerdings kann diese Pflicht – wie vorliegend mittels Mietvertragsklausel geschehen – auf den Mieter abgewälzt werden.
Die Klausel kann jedoch unwirksam sein, wenn der Mieter auch beim Einzug eine Instandsetzung vornehmen musste, weil ihm eine unrenovierte Wohnung übergeben wurde. Insgesamt müsste er dann nämlich – anders als sein Vormieter – zweimal renovieren und damit auch die Abnutzungen beseitigen, die durch seinen Vormieter verursacht worden sind, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14.
Will sich ein Mieter deshalb auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen, muss er nachweisen, dass sein Vermieter ihm damals eine renovierungsbedürftige Wohnung übergeben hat. Das konnten die Kinder vorliegend jedoch nicht. Sie hatten nur pauschal behauptet, dass ihre Eltern zu Beginn des Mietverhältnisses Instandsetzungsarbeiten durchführen mussten. Da der nötige Nachweis fehlte und die Wohnung laut einem Sachverständigen tatsächlich renovierungsbedürftig gewesen ist, mussten die Kinder den verlangten Schadenersatz leisten.
Fazit: Wird ein Mieter aufgrund einer Vertragsklausel sowohl beim Ein- als auch beim Auszug zur Renovierung aufgefordert, ist das grundsätzlich nicht zulässig. Hat er den Zustand der Wohnung beim Einzug – z. B. mit Fotos – dokumentiert, kann er daher unter Umständen eine Endrenovierung ablehnen.
(LG Berlin, Urteil v. 18.08.2015, Az. 63 S 114/14)
(VOI)